Auf ETF-Erträge (Dividenden und Kursgewinne) fallen in Deutschland 25 % Abgeltungssteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer an. Aktien-ETFs sind aber teilweise von der Steuer befreit (Teilfreistellung). Was Sie wirklich brauchen, ist ein Verständnis von Vorabpauschale und Freistellungsauftrag.
Teilfreistellung bei Aktien-ETFs
Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge steuerfrei (Teilfreistellung). Effektivsteuer: ca. 18 % statt 25 %. Das gilt für MSCI World, FTSE All-World und alle anderen reinen Aktien-ETFs. Bei Misch-ETFs ist die Teilfreistellung niedriger (15 %), bei Anleihen-ETFs gibt es keine Teilfreistellung.
Vorabpauschale verstehen
Auch wenn Sie ETF-Anteile nicht verkaufen, kann das Finanzamt jährlich eine Vorabpauschale erheben – eine fiktive Vorab-Steuer auf Wertzuwachs. Bei niedrigen Zinsen ist die Vorabpauschale gering oder null. In Zeiten höherer Zinsen kann sie spürbar werden – der Broker zieht sie automatisch vom Verrechnungskonto ab.
Freistellungsauftrag setzen
Bei jedem Broker einen Freistellungsauftrag eintragen – bis zu 1.000 € pro Person, 2.000 € bei Verheirateten. Verteilen Sie den Freibetrag auf alle Banken, an denen Sie Erträge erhalten. Ohne Freistellungsauftrag wird Steuer auch unter dem Freibetrag abgeführt und muss in der Steuererklärung zurückgefordert werden.